Bemerkung zu Schönheitsreparaturen:
Da die Regelungen zu Schönheitsreparaturen und Renovierung vor bzw. nach Auszug ständig geändert werden und kaum
jemand den aktuellen Stand kennt, haben wir für unser Mietobjekt eine individuelle Regelung erarbeitet, die wir
bisher noch nirgendwo anders gesehen haben. Daher gibt es unseres Wissens auch keine Gerichtsurteile dazu. Der
Tenor aller Urteile lautet aber im Wesentlichen: Keine starren Fristen oder Quotenregelungen und keine
unverhältnismäßige Benachteiligung des Mieters.
Wir sind der Meinung, dass unsere Regelung keine der genannten Mängel aufweist, denn die Renovierung erfolgt
nicht nach einem starren Zeitplan, außerdem kann und soll der Mieter sowohl bei der Bemessung der Prozentsätze
seine Meinung einbringen, die wir in der Regel sofort akzeptieren. Er hat durch die Art und Weise, wie er die
Mietsache während der Mietzeit behandelt, Einfluss auf den Zustand der Mietsache. Eine pflegliche Behandlung wird
daher honoriert. Außerdem kann der Mieter im Zweifelsfall den Malerfachbetrieb auswählen und sich einen
Kostenvoranschlag und eine prozentuale Schätzung erstellen lassen, so dass auch hier volle Kostentransparenz
besteht.
Ein weiterer Aspekt, den wir noch in keinem Gerichtsurteil gefunden haben, ist die Qualität der Renovierung: Ein
ausziehender Mieter ist in der Regel nur noch mit seiner neuen Wohnung beschäftigt, er wird weder an die
biologischen Eigenschaften der Farbe noch an die saubere Ausführung die Maßstäbe anlegen, die wir als Vermieter
anlegen, sondern einfach nur seine vertragliche Verpflichtung möglichst billig erfüllen. Sogenannte „Auszugsfarbe"
gibt es im Baumarkt manchmal schon für 12,95 €, während die von uns verwendete Farbe mit hervorragenden
biologischen Eigenschaften im Fachhandel über 70 € kostet.
Wichtig: Diese Regelung ist nur ein Vorschlag, Sie können uns gerne Ihren eigenen Vorschlag unterbreiten.