(1) Aufgabe der
Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke
in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu
leiten.
(2) Bauleitpläne sind der
Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der
Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3)
Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die
Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den
Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen
und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann
auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5)
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung,
die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen
auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in
Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse
der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung,
insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die
städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu
erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
-
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung,
- 2.
-
die
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit
mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung
und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die
Bevölkerungsentwicklung,
- 3.
-
die
sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die
Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen,
unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange
des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
- 4.
-
die
Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau
vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche,
- 5.
-
die
Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die
erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des
Orts- und Landschaftsbildes,
- 6.
-
die
von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
- 7.
-
die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
- a)
-
die
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima
und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt,
- b)
-
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
- c)
-
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
- d)
-
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
- e)
-
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
- f)
-
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
- g)
-
die
Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
- h)
-
die
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen
Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
- i)
-
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
- j)
-
unbeschadet
des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen,
die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen
Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die
Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
-
die Belange
-
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8)
Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von
Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.